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Wer es genau wissen will: Rechtliches zum Kenntnisnachweis

Am 18. Juni 2021 ist die vom zuständigen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) – jetzt BMDV – novellierte Luftverkehrsordnung (LuftVO) in Kraft getreten. Teil dieses „Gesetzes zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ sind auch Vorgaben für den Betrieb von privat genutzten Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden wie dem DMFV soweit sie Inhaber einer Betriebsgenehmigung nach Art. 16 DVO (EU) 2019/947 sind. Mit Datum vom 06.07.2022 hat der DMFV die notwendige Betriebsgenehmigung vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) erhalten.

Unabhängig davon, ob es sich um ein Flächen-, Helikopter-, Gleitschirmflieger-, Fallschirmspringer- oder Raketenmodell, einen Modellballon oder einen Multicopter handelt, ist gemäß § 21f Abs. 2 LuftVO für das Steuern eines Flugmodells mit mehr als 2 Kilogramm Startmasse ein Kenntnisnachweis vorgeschrieben. Das Gleiche gilt entsprechend der Betriebsgenehmigung des LBA auch für den Betrieb von Flugmodellen in einer Höhe von mehr als 120 m über Grund. Die Pflicht zur Absolvierung eines Kenntnisnachweises besteht für den Betrieb von Flugmodellen auf und außerhalb von Modellfluggeländen.

Inhaber eines Ausweises für Steuerer von Flugmodellen über 25 kg benötigen aktuell keinen Kenntnisnachweis.

Gemäß § 21f Abs. 2 Satz 2 LuftVO ist der Deutsche Modellflieger Verband e.V. (DMFV) zur Ausstellung des Kenntnisnachweises ermächtigt

Mit dieser Bescheinigung wird dem Besitzer attestiert, Kenntnis über die Grundlagen der Anwendung und die Navigation von Flugmodellen, die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und die örtliche Luftraumordnung zu haben.

Die Gültigkeitsdauer des Kenntnisnachweises beträgt 5 Jahre. Gemäß der für den DMFV bindenden behördlichen Gebührenordnung kostet der Kenntnisnachweis 25,- Euro zuzüglich 7 Prozent Mehrwertsteuer, insgesamt also 26,75 Euro.

Bitte beachten Sie, dass der Bewerber das siebte Lebensjahr vollendet haben muss, um einen Kenntnisnachweis erlangen zu können. Bei Minderjährigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.

In der folgenden Einweisung wird regelmäßig der Begriff Flugmodelle verwendet. Dabei sind alle oben aufgeführten Kategorien von Flugmodellen inbegriffen. Sollte es für eine bestimmte Kategorie, wie beispielsweise Drohnen/Multicopter besondere Regeln geben, so wird ausdrücklich darauf hingewiesen.

Neben diesen allgemeinen Bestimmungen und Grundlagen sollten und müssen regelmäßig die besonderen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt werden. Die Beschreibungen und Definitionen ergeben sich insbesondere aus den §§ 21 ff. Luftverkehrsordnung (LuftVO) sowie aus dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG), Luftverkehr-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO), der vom LBA nach Art. 16 DVO (EU) 2019/947 erteilten Betriebsgenehmigung und dem Leitfaden „Modellflugbetrieb im DMFV“. Weitere relevante Vorschriften und Normen stammen aus der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, dem Grundgesetz (GG), dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) und den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) der Deutschen Flugsicherung (DFS).

Die nachfolgenden Lerneinheiten betreffen den Modellflugbetrieb im Rahmen des DMFV. Regelungen und Vorgaben der offenen Kategorie nach der DVO (EU) 2019/947 werden nicht berücksichtigt, soweit sie nicht ausnahmsweise auch für den Betrieb im Rahmen des DMFV gelten.

Ein Verzeichnis aller Abkürzungen, die in dieser Unterweisung vorkommen, finden Sie hier: Abkürzungsverzeichnis