Modellflugsportgruppe Weilmünster e.V.
1. Jedes Clubmitglied hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes, nicht gefährdet oder gestört wird. Von Vereinsmitgliedern mitgebrachte Hunde müssen während der Flugbetriebszeiten angeleint sein.
2. Der Flugbetrieb darf nur durchgeführt werden, wenn eine Person mit gültiger Erste-Hilfe- oder Sofortmaßnahmen- am- Unfallort- Ausbildung anwesend ist und eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung steht, die mindestens der für das Mitführen in PKW vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht.
3.Bei gleichzeitigem Flugbetrieb von mehr als drei Modellen ist von den Beteiligten ein Flugleiter zu
bestimmen, der für einen ordnungsgemäßen Flugbetrieb verantwortlich ist. Als Flugleiter dürfen nur
verantwortungsbewusste, volljährige und im Modellflug erfahrene Clubmitglieder bestimmt werden. Der zuständige Flugleiter ist befugt, bei Verstößen gegen die Flugordnung und bei Gefährdung von Mensch und Sachen gegen einzelne Clubmitglieder ein Flugverbot zu erlassen, oder den Flugbetrieb einzustellen.
4. Flugmodelle mit Verbrennungsmotor müssen mit einem geeigneten Schalldämpfer ausgerüstet sein. Der Lärmpegel darf 77 dBA nicht überschreiten. Die Motoren der Verbrennermodelle dürfen erst im Bereich der Start- und Landefläche (oberhalb des Sicherheitszaunes) angelassen werden. Für Elektromodelle gilt entsprechendes.
5. Während der Landung und dem Start müssen die Start- und Landeflächen frei von Personen und
beweglichen Hindernissen sein. Im Zweifel ist der Flugbetrieb vorübergehend einzustellen. Zum
Steuern müssen die Piloten in einer losen Gruppe an Rand des Flugfeldes zusammenstehen.
6. Bewegliche Startgeräte (Startwinden, Umlenkrollen und andere Vorrichtungen zur Erleichterung des
Starts oder zum Aufrollen der Startschnur) dürfen beim Start nicht aus der Hand gelegt werden.
7. Bei Elektroflugmodellen darf die elektrische Verbindung Flugakku-Motor nur hinter der Grenzlinie
des Sicherheitszaunes hergestellt werden. Unbeaufsichtigt darf sich kein elektrisch verbundenes
Modell auf dem Flugplatz befinden.
8. Die Flugmodelle dürfen nur bei Sichtflugwetterbedingungen betrieben werden.
9. In Modellflug unerfahrene Personen dürfen erst nach fliegerischer Einweisung und nur im Beisein
eines flugkundigen Clubmitglieds Flugmodelle auf dem Gelände betreiben.
10. Es dürfen jeweils nur zwei Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren mit einem Startgewicht bis 5 kg
betrieben werden. Bei Modellen mit einem Startgewicht über 5 kg – 25 kg darf nur ein Modell mit
Verbrennungsmotor betrieben werden. Modelle mit einem Startgewicht über 25 kg dürfen nicht
betrieben werden. Das Startgewicht des Modells muss vom Betreiber am Platz nachgewiesen werden.
Auflasshöhe maximal 500 m über Grund. Bei Flügen über 150m über Grund ist stets ein Flugleiter
einzusetzen, der auch für die Luftraumbeobachtung verantwortlich ist und bei Annäherung von
sonstigen Luftfahrzeugen (z.B. Militär- oder Rettungshubschraubern, Segelflugzeugen) dafür zu
sorgen hat, dass das betreffende Modellflugzeug unverzüglich landet.
11. Alle Flugmodelle müssen manntragenden Flugzeugen und Flugkörpern ausweichen, gegebenenfalls muss gelandet werden.
12. Es dürfen nur Flugmodelle betrieben werden, die sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden.
14. Der Flugbetrieb mit Verbrennungsmotoren ist nur zu folgenden Zeiten zulässig:
a) an Werktagen von 13.00 bis 19.30 Uhr
b) an Sonn- u. Feiertagen von 14.30 bis 19.30 Uhr
a) Ostern, Pfingsten und am 1. Weihnachtstag
16. An Tagen, an denen der Sonnenuntergang vor einem der oben genannten Zeitpunkte eintritt, ist der
Flugbetrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotoren zu diesem Zeitpunkt einzustellen.
17. Bei Unfällen, an dem ein Modellflugzeug beteiligt ist und ein Sachschaden entstanden oder eine
Person verletzt worden ist, ist unverzüglich die nachfolgende Amtsstelle zu verständigen:
a) Die nächst erreichbare Polizeidienststelle
oder per Fax: 0561/106-1641
Klaus Viehmann. Tel.: 05618701272 oder 0171/9743845 zu erfolgen
hessischen Ministerium des Inneren und für Sport in Wiesbaden (Tel.: 0611/3531810) zu
erfolgen.
18. Das Anfliegen von Personen und Tieren sowie das Überfliegen von Personengruppen und
Fahrzeugabstellplätzen ist untersagt.
19. Es dürfen nur Funkanlagen zum Steuern von Modellen benutzt werden, die eine FTZ Nr. besitzen und einen Kanalabstand von 10 kHz haben. An den Sendern sind Kanalfahnen mit der Frequenznummer anzubringen. Die Funkfernsteuerung muss nach dem Funkmeldegesetz zugelassen sein. Vor Inbetriebnahme eines Senders hat sich der Pilot an der Frequenztafel zu überzeugen, dass sein Kanal unbelegt ist. Er hat durch Anheften seines Namensschildes auf seiner Frequenz den Kanal zu belegen.
20. Die Verwendung von Synthesizer-Technik in den Sende- und Empfangsanlagen der Fernsteuerungen ist gegenüber dem Vereinsvorstand anzeigepflichtig. Clubmitglieder, die die oben genannte Technik einsetzen sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Funkfrequenz auf dem Flugplatz zu benutzen. Eine zeitlich befristete Änderung der Funkfrequenz ist dem verantwortlichen Flugleiter vor Inbetriebnahme der Fernsteuereinheit bekannt zu geben. Für Schäden aus nicht bestimmungsgemäßer Benutzung der Synthesizer Technik haftet das Clubmitglied.
21. Sofern passiv gemeldete Mitglieder wieder in den aktiven Flugbetrieb einsteigen möchten, benötigen sie eine neue Zuteilung der Sendefrequenz vom Vereinsvorstand.