In intensiven Gesprächen und Verhandlungen des DMFV mit den Vertretern der Landesluftfahrtbehörden und Vertretern des Bundesverkehrsministeriums unter Beteiligung und Zustimmung des DAeC wurden die Grundsätze aus dem Jahre 2008 (2006) im Hinblick auf die Gesetzesänderung 2017 überarbeitet. Die Grundstruktur der Richtlinien wurde dabei beibehalten. Neben den luftrechtlichen Änderungen wurde insbesondere eine Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung berücksichtigt. Trotz der neuen rechtlichen Grundlagen und der neuen Richtlinien gelten vorher erteilte Aufstiegserlaubnisse unverändert weiter.

Folgende Änderungen haben sich ergeben:

– Bisher wurden in den Grundsätzen Mindestabmessungen der Start- und Landebahn von 100 Meter × 20 Meter gefordert. Geringe Unterschreitungen führten teilweise zu Problemen im Rahmen der Erlaubniserteilung. Nun wird in den neuen Grundsätzen von einer „Richtabmessung“ von 100 Meter × 15 Meter gesprochen, von der durch eine entsprechende Stellungnahme des Modellflugsachverständigen abgewichen werden kann. Dies erlaubt eine größere Flexibilität.

– In Bezug auf das 2017 hinzugekommene Verbot in § 21b Abs. 1 Nr. 2 Luftverkehrsordnung (LuftVO) näher als in einem seitlichen Abstand von 100 Meter zu Menschenmengen zu fliegen, ist eine generelle Ausnahme vorgesehen.

– Dem Modellflugsachverständigen wird ausdrücklich ein größerer Spielraum für seine Begutachtung eingeräumt. Er kann in seinem Gutachten begründet von den Vorgaben der Richtlinien abweichen. Hiermit wurde eine der zentralen Forderungen des DMFV erfüllt.

– Hubschraubermodelle mit Verbrennungsmotor werden bei den Vorgaben für die Schallpegelmessung ausdrücklich berücksichtigt. Sie sind im Schwebeflug zirka 1 Meter über dem Boden zu vermessen.

– Die Abstandstabellen zur Ermittlung des zulässigen Schallpegels für Flugmodelle mit Verbrennungsmotor wurden an die neue Sportanlagenlärmschutzverordnung angepasst und erweitert.

– In den bisherigen Abstandstabellen der Grundsätze aus dem Jahre 2008 wurden nur Flugsektoren mit einem Radius von 300 Meter berücksichtigt. Die neuen Richtlinien beinhalten nun auch Flugsektoren mit den Radien 400 Meter und 500 Meter. Im Hinblick auf die Unsicherheiten, welcher Abstandswert in der Tabelle einschlägig ist, ist eine Klarstellung enthalten: „Der ermittelte Abstand ist für die Anwendung der Abstandstabellen mathematisch auf volle 25 Meter zu runden (das heißt beispielsweise 410 Meter = 400 Meter; 415 Meter = 425 Meter).“

– Aufgrund der Änderungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung können zukünftig grundsätzlich Flugbetriebszeiten bis 22 Uhr ohne Mittagspause auch an Sonn- und Feiertagen festgesetzt werden, ohne dass es zu einer Reduzierung des Schallpegels kommt.

– Im Erlaubnisbescheid ist die Staffelung der Schallpegel für Flugmodelle mit Verbrennungsmotor je nach Anzahl der betriebenen Modelle vorgesehen. Bisher schrieben einige Landesluftfahrtbehörden den rechnerisch niedrigsten Wert vor, unabhängig davon, wie viele Modelle tatsächlich betrieben werden sollten.

– In Anwendung der Grundsätze aus dem Jahr 2008 kam es häufig zu Auslegungsproblemen bezüglich der Auflage im Erlaubnisbescheid, dass keine Menschen oder Tiere überflogen werden dürfen. Gerade in Hinsicht auf schlecht einsehbare Bereiche des Flugsektors kam es deshalb zum Teil zu erheblichen Einschränkungen des Modellflugbetriebs. Diese Auflage wird in den neuen Richtlinien konkretisiert: „Ein Anfliegen sowie ein tiefes Überfliegen von Personen und Tieren unter 25 Meter Höhe über Grund ist nicht zulässig.“ Hier wurde ebenfalls ein dringendes Anliegen des DMFV in den Verhandlungen umgesetzt.

– Im Einklang mit der Formulierung in der aktuellen LuftVO wird der Flugleiter zukünftig als „Aufsichtsperson (Flugleiter)“ bezeichnet.

– In den alten Grundsätzen war für Flugmodelle mit kolbenbetriebenem Verbrennungsmotor ein Schalldämpfer vorgesehen, der „dem jeweils neuesten technischen Stand entsprechen muss“. Da diese Anforderung streng genommen nur schwer beziehungsweise sehr kostspielig erfüllbar ist, konnten wir erreichen, dass zukünftig „funktionstüchtige“ Schalldämpfer gefordert werden.

– Statt der starren Vorgabe, dass ein Windsack aufzustellen ist, wird nun ein Windrichtungsanzeiger gefordert, was den Modellflugvereinen einen größeren Spielraum lässt.

– In den Hinweisen zum Erlaubnisbescheid war fälschlicherweise angegebenen, dass Erlaubnisinhaber nur eingetragene Vereine (e.V.) sein können, nicht aber nicht eingetragene Vereine wie Clubs oder IGs. Dies wurde ebenfalls verbessert, sodass auch diese Vereine, die kein e.V. sind, Inhaber von Aufstiegserlaubnissen sein können.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit den hier dargestellten Änderungen, die seit Jahren vom DMFV in den Gesprächen mit dem Bundesverkehrsministerium und den Landesluftfahrtbehörden aufgestellten Forderungen erfüllt wurden. Ungenauigkeiten wurden zum Vorteil für die Modellflieger beseitigt und die neuen, günstigeren und genaueren Abstandstabellen wurden eingeführt.

Carl Sonnenschein
Rechtsanwalt