Handout Flugleiterschulung

Auszug luftverkehrsrechtlicher Bestimmungen
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§
1 LuftVG
(1)
Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses
Gesetz, durch die zu seiner Durchffihrung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland
anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union
und die zu deren Durchifihrung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
(2) Luftfahrzeuge sind
1. Flugzeuge
2. Drehflügler
3. Luftschiffe
4. Segelflugzeuge
5. Motorsegler
6. Frei- md Fesselballone
7. Drachen
8. Rettungsfallschirme
9. Flugmodelle
10. Luftsportgeräte
11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von
mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich
im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte
einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der
Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme)

§ 29 LuftVG

(1) Die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe der
Luftfahrtbehörden und der Flugsicherungsorganisation. Sie können in Ausübung der
Luftaufsicht Verfügungen erlassen. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, erheblichen
Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch Luftverunreinigung
2 durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von Flugplätzen dürfen nur im Benehmen mit den für
den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden getroffen werden.

(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben auf andere Stellen übertragen oder sich
anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei der Wahrnehmung der
Luftaufsicht bedienen.

(3) Die für die Luftaufsicht zuständigen Stellen sind zur Abwehr der in Absatz 1 genannten
Gefahren, insbesondere zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs befugt,
auch stichprobenartig Luftfahrzeuge zu betreten und sie und ihren Inhalt ohne unbillige
Verzögerung zu untersuchen. Die zuständigen Stellen können die an Bord mitgeführten
Urkunden sowie Lizenzen und Berechtigungen der Besatzungsmitglieder prüfen. Der
Flugplatzbetreiber ist verpflichtet, das Betreten des Flugplatzes durch Vertreter der
zuständigen Stellen zum Zwecke der Durchführung von Untersuchungen zu dulden. Nach
Abschluss der Untersuchung eines Luftfahrzeugs unterrichtet die zuständige Stelle den
verantwjrtlichen Luftfahrzeugführer oder den Halter des Luftfahrzeugs über das Ergebnis der
Untersuchung. Behindert die Besatzung eines Luftfahrzeugs die Untersuchung, insbesondere
das Betreten des Luftfahrzeugs, kann die zuständige Stelle ein Startverbot verhängen. Ein
Startverbot kann auch verhängt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
an die Verkehrssicherheit des untersuchten Luftfahrzeugs oder an die Tauglichkeit der
Besatzung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt sind. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen ein Startverbot haben keine aufschiebende Wirkung.

§33 LuftVG

(1)Wire beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder
seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs
verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.
Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast sowie für die
Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44
bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle
des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden
ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs
angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter zum
Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 37 LuftVG

(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall

a) hei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem
Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten,

b) bei Luftfahrzeugen unter 1.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem
Kapitalbetrag von 1,5 Millionen Rechnungseinheiten,

c) bei Luftfahrzeugen unter 2,700 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem
Kapitalbetrag von 3 Millionen Rechnungseinheiten,
Höchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeugs. Für
die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b entsprechend.

(2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person haftet der Ersatzpflichtige für jece
Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von
jährlich 36.000 Euro.

(3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses
zustehen, die Höchstbeträge nach Absatz 1, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen
vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag
steht.

(4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl auf Sachschäden als auch auf
Personenschäden, so dienen zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages
vorzugsweise für den Ersatz von Personenschäden. Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er
anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. Der übrige Teil des nach Absatz 1 Satz 1
errechneten Betrages ist anteilmäßig für den Ersatz von Sachschäden und für die noch
ungedeckten Ansprüche aus Personenschäden zu verwenden.

§43 LuftVG

(1) Für die Versicherung zur Deckung der Haftung des Halters eines Luftfahrzeugs nach
diesem Unterabschnitt gelten die Vorschriften der nachfolgenden Absätze, soweit die
Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber
(ABI. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar ist oder keine
Regelung enthält.

(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf
Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch
Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund
oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.

(3) Für die Haftpflichtversicherung gelten die Vorschriften für die Pflichtversicherung des
Versicherungsvertragsgesetzes. § 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nicht.

§58 LuftVG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt,

8. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrtveranstaltungen durchführt,

8a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3 startet oder
landet,

9. sich der Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 25 Abs. 2 entzieht,

10. einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, wenn
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
erweist,

15. entgegen

a) § 43 Abs. 2 Satz 1,
b) §50Abs. 1 Satz!

jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12
Satz 1, eine Haftpflichtversicherung nicht unterhält

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 8a, 9, 12, 12a und 16 kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 und 13
mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz
1 Nr. 1, 4, 8, 10, 11, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu fiinfzigtausend Euro geahndet
werden.

§ 59 LuftVG

(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher
durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen eine im Rahmen der Luftaufsicht erlassene
Verfügung (§ 29) verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen
von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission
Anhang Luftverkehrsregeln
Abschnitt 2
SERA.2020 Problematischer Konsum psychoaktiver Substanzen

Eine Person, deren Funktion für die Flugsicherheit von kritischer Bedeutung ist
(sicherheitsrelevantes Personal), darf diese Funktion nicht ausüben, während sie sich unter
dem Einfluss einer psychoaktiven Substanz befindet, durch die die menschliche
Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird. Den betreffenden Personen ist der problematische
Konsum solcher Substanzen in jeglicher Form untersagt.
(alte Formulierung des § 1 Abs. 3 Luft VO: Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der
Wahrnezmung der Aufgaben als Führer eines Lufifahrzeugs oder sonst als Mitglied der
Besatzu1’g behindert ist, darf kein Lufifahrzeug führen und nicht als anderes
Besatzungsmitglied tätig sein.)

Abschnitt 3

SLRA.3101 Fahrlässig oder vorsätzlich riskanter Betrieb von Luftfahrzeugen
Luftfahrzeuge dürfen nicht in fahrlässig oder vorsätzlich riskanter Weise so betrieben werden,
dass Menschenleben oder Sachen Dritter gefährdet werden.

Luftverkehrsordnung (LuftVO)
§4 Körperliche und geistige Beeinträchtigungen

Wer infolge geistiger oder körperlicher Beeinträchtigungen in der Wahrnehmung der
Aufgaben als Führer eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung eingeschränkt
ist, darf kein Luftfahrzeug führen und nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein. Das
Verbot in Anhang SERA-2020 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 bleib[
hiervon unberührt.

§ 5 Lärm
Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als
es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung des Luftfahrzeugs unvermeidbar erfordert.

§21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

(1) Der Betrieb von folgenden unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen bedarf der
Erlaubn; s:
1. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit mehr als
5 Kilogramm Startmasse,

2. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Raketenantrieb, sofern die Masse
des Treibsatzes mehr als 20 Gramm beträgt,

3. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Verbrennungsmotor, die in einer
Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten betrieben werden,

4. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von
weniger als 1 ‚5Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen; auf Flugplätzen
bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen darüber
linaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle und der Flugleitung,

5. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle aller Art bei Nacht im Sinne des
Artikel 2 Nummer 97 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.
(2) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 und keines Nachweises nach Absatz 4 bedarf der Betrieb
von unbemannten Luftfahrtsystemen durch oder unter Aufsicht von
1. Behörden, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet;
2. Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und
Unglücksfällen sowie Katastrophen. Absatz 1 Nummer 4 zweiter Teilsatz gilt
entsprechend.

(3) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

1. der beabsichtigte Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach Absatz 1 und die
Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr flur die Sicherheit des Luftverkehrs oder
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zu einer Verletzung der
Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz, fuhren und

2. der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. § 20 Absatz 5 gilt
entsprechend.

(4) Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm
müssen ab dem 1. Oktober 2017 auf Verlangen Kenntnisse in

1. der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte,
2. den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
3. der örtlichen Luftraumordnung nach Satz 3 nachweisen.
Satz 1 gilt nicht, sofern der Betrieb auf Geländen stattfindet, für die eine allgemeine Erlaubnis
zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt
worden ist.
Der Nachweis wird erbracht durch
eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder eine beglaubigte Kopie derselben,
2. eine Bescheinigung über eine bestandene Prüfung von einer nach § 21d vom LuftfahrtF;undesamt
anerkannten Stelle oder
3. eine Bescheinigung über eine erfolgte Einweisung durch einen beauftragten
1 uftsportverband oder einen von ihm beauftragten Verein nach § 2 le für den B–trieb
eines Flugmodells.

(5) Die zuständige Behörde bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob dem Antrag tuf
Erteilung einer Erlaubnis weitere Unterlagen beigefügt werden müssen. Sie kann
insbesondere noch verlangen:
1. den Nachweis, dass der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte dem Aufstieg
zugestimmt hat,
2. das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des
betroffenen Luftraums für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen oder
Flugmodellen,
3. weitere fachspezifische Bewertungen oder Gutachten, insbesondere zum Natur- und
Iärmschutz, sofern diese im Einzelfall erforderlich sind.

(6) Schutzvorschriften insbesondere des Bundesnaturschutzgesetzes, Rechtsvorschriften, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, sowie das Naturschutzrecht
der Länder, sowie die Pflicht zur ordnungsgemäßen Flugvorbereitung im Sinne von Anhang
SERA-2010 Buchstabe b der Durchftihrungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 bleiben
unberührt.

§ 21b
Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er
nicht durch eine in § 21 a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt,

1. außerhalb der Sichtweite des Steuerers nach Maßgabe des Satzes 2, sofern die
Startmasse des Geräts 5 Kilogramm und weniger beträgt,

2. über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen,
Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen Einrichtungen und
Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen,

3. über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von
Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs,
militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und –
verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der
Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der
Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,

4. über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Grundstücken, auf denen
die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundesoder
Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie
internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben sowie von
Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, soweit nicht
die Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,

5. Über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen,
Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem
letrieb ausdrücklich zugestimmt hat,

6. über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Nationalparken im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten
im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit
der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen
Vorschriften nicht abweichend geregelt ist,

7. über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm
beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische
oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der
durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene
Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich
zugestimmt,

8. in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn,
a) der Betrieb findet auf einem Gelände im Sinne des § 21 a Absatz 4 Satz 2 statt,
oder,
b) soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber
einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine
Bescheinigung entsprechend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3,

9. unbeschadet des § 21 in Kontrollzonen, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50
Meter über Grund,

10.
zum Transport von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen, von
radioaktiven Stoffen, von gefährlichen Stoffen und Gemischen gemäß § 3 der
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, von Biostoffen der Risikogruppen 2 bis 4
gemäß § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung sowie von Gegenständen, Flüssigkeiten
oder gasförmigen Substanzen, die geeignet sind, bei Abwurf oder Freisetzung Panik,
Furcht oder Schrecken bei Menschen hervorzurufen,

11. über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von
Krankenhäusern.
Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn der Steuerer das
unbemannte Fluggerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine
Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann. Als nicht außerhalb der Sichtweite des
Steuerers gilt der Betrieb eines unbemannten Fluggeräts mithilfe eines visuellen
Ausgabegeräts, insbesondere einer Videobrille, wenn dieser Betrieb in Höhen unterhalb von
30 Metern erfolgt und

1. die Startmasse des Fluggeräts nicht mehr als 0,25 Kilogramm beträgt, oder wenn
2. der Steuerer von einer anderen Person, die das Fluggerät ständig in Sichtweite hat und
die den Luftraum beobachtet, unmittelbar auf auftretende Gefahren hingewiesen
werden kann.

(2) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer Startmasse von mehr als 25
Kilogramm ist verboten. Die zuständige Behörde kann zum Beispiel für einen Betrieb zu
land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot nach Satz
1 zulassen, wenn die Voraussetzungen von § 21 a Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz
5 und § 21 a Absatz 5 und 6 gelten entsprechend. 

(3) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Betriebsvcrboten
nach AIsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 zulassen, wenn die Voraussetzungen von § 21a Absatz
3 Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21 a Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur evaluiert die Auswirungen
der in Absatz 1 Nummer 8 enthaltenen Höhenbegrenzung auf den Betrieb von bemannen
Luftfahrzeugen in dem Höhenband zwischen 50 und 100 Metern über einen Zeitraum von
zwei Jahren ab dem 7. April 2017.

§21c

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnisriach § 21 a Absatz 1 sowie für die
Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 21b Absatz 2 und 3 ist die örtlich zuständige
Luftfahrtbehörde des Landes.

§21e

Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen

(1) Die Bescheinigung gemäß § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 für Flugmodelle wird
von einem sachkundigen Benannten eines nach den §§ 1 oder 4a der Verordnung zur
Beauftragung von Luftsportverbänden beauftragten Luftsportverbandes oder eines von ihm

10 beauftragten Vereins nach einer Einweisung erteilt. Die Bescheinigung gilt fünf Jahre. Die
beauftragten Luftsportverbände legen die Vorgaben für das Verfahren der Erteilung der
Bescheinigung fest.

(2) Der Bewerber muss das 14. Lebensjahr vollendet haben. Bei Minderjährigkeit ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.

§21f

Ausweichregeln für unbemannte Fluggeräte

Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen haben dafür Sorge zu tragen,
dass diese bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen im Sinne von Anlage 2
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ausweichen.“

§ 21 LuftVO

Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit
Flugverkehrskontrollstelle

(1) Vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit
Flugverkehrskontrollstelle ist bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine
Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für

1.
Fallschirmsprünge sowie den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen mit einer
Gesamtmasse von Fallschirm und Ballast von mehr als 0,5 Kilogramm,

2. Aufstiege von Flugmodellen und ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,

3. Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie Massenaufstiege von
Kinderballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderballonen,

4. Aufstiege von unbemannten Freiballonen, insbesondere Wetterballonen, folgender
Klassen im Sinne von Anlage 2 Ziffer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
923/2012:
a) schwer und mittelschwer,
b) leicht, sofern der Aufstiegsort innerhalb von Flugplatzkontrollzonen liegt und die
Gesamtmasse (Ballonhülle und Ballast) mehr als 500 Gramm beträgt,

5. Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsystemen,

6. Massenaufstiege und Massendurchflüge von Brieftauben von und durch Flugplatzkontrollzonen,

7. Kunstflüge.

(2) Verantwortlich ifir die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist im Fall von
 

Absatz 1
1. Nummer 1 der Luftfahrzeugführer,
2. Nummer 2 der Starter des Flugmodells oder des anderen Flugkörpers,
3. Nummer 3, soweit der Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern betroffen ist, der
Starter des Leuchtkörpers, im Übrigen der Veranstalter,
4. Nummer 4 der Starter des unbemannten Freiballons,
5. Nummer 5 der Starter des unbemannten Luftfahrtsystems,
6. Nummer 6 der Starter der Brieftauben,
7. Nummer 7 der Luftfahrzeugführer.

(3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten,
bleiben unberührt.

 

Luftverkehr-Zulassung-Ordnung (LuftVZO)

Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung
(1) Luft ahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind:

8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm (unbemannte
Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports
oder der Freizeitgestaltung betrieben werden),

§ 19 Luftverkehr-Zulassung-Ordnung (LuftVZO)
Kennzeichen. Kennzeichnung
„(3) Der Eigentümer eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit jeweils
einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm, eines unbemannten Ballons oder Drachens
mit jeweils einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm sowie eines Flugkörpers mit
Eigenan rieb muss vor dem erstmaligen Betrieb an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine
Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen.“